Krankenrücktransport

aus dem Ausland

Krankenrücktransport/Notfallnummer

Tyrol Air Ambulance Notrufnummer für Krankenrücktransport aus dem Ausland:
+43(0)512/22 422

Wenn der versicherte Tarif Leistung für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland vorsieht, können nachfolgende Leistungen beansprucht werden:

(1) Ersetzt werden die entstehenden Kosten eines Rücktransportes des Versicherten aus dem Ausland zum Zwecke der medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in Österreich, wenn

- der Rücktransport medizinisch begründet und ärztlich angeordnet ist oder
- ein stationärer Krankenhausaufenthalt im Ausland von mehr als 5 Tagen zu erwarten

ist und der Rücktransport ebenfalls medizinisch begründet und ärztlich angeordnet ist, sowie einer dem Versicherten nahestehenden Begleitperson (Ehegatten, Elternteil, Kind).

Medizinisch begründet ist ein Krankenrücktransport aus dem Ausland, wenn eine lebensbedrohende Erkrankung (auch als Folge eines Unfalles) vorliegt und die ärztliche Versorgung im Ausland unzureichend ist.

In jedem Falle werden nur die zusätzlich entstehenden Kosten getragen. Hat der Versicherte bei anderen Versicherungsträgern, Vereinigungen oder Institutionen einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf die Kosten des Krankenrücktransportes aus dem Ausland, besteht Versicherungsschutz nur insoweit, als die Kosten durch diese Dritten nicht übernommen werden.

(2) Versicherungsschutz ist nur dann gegeben, wenn die Organisation oder Durchführung des Krankenrücktransportes aus dem Ausland durch und über die TYROL AIR AMBULANCE GmbH, A-6026 Innsbruck-Airport, erfolgt (beauftragtes Unternehmen).
Diese ist rund um die Uhr über die Notrufnummer +43(0)512/22422 zu erreichen.

Wird das beauftragte Unternehmen nicht in Anspruch genommen oder besteht kein Vertrag mehr mit diesem, so werden die Kosten pro Versicherungsfall bis zu einem tarifspezifischen Höchstsatz vergütet.

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Krankenrücktransportes aus dem Ausland hat durch den behandelnden Arzt des im Ausland verunfallten oder erkrankten Versicherten, durch den verunfallten oder erkrankten Versicherten selbst oder durch einen seiner Angehörigen zu erfolgen. Dieser Antrag ist an den Versicherer bzw. an das vom Versicherer beauftragte Unternehmen zu richten. Der Antrag auf Durchführung eines Krankenrücktransportes aus dem Ausland kann nur bei einem bestehenden gültigen Versicherungsvertrag erfolgen.

(4) Der Versicherer bzw. das vom Versicherer beauftragte Unternehmen entscheidet im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt über die Notwendigkeit des Krankenrücktransportes des Versicherten aus dem Ausland. Der Versicherer bzw. ein von ihm beauftragtes Unternehmen hat den Rücktransport abzulehnen, wenn aufgrund der Angaben nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Versicherungsschutz besteht, und die Voraussetzungen für den Krankenrücktransport aus dem Ausland gemäß Abs. (1) und (2) nicht vorliegen.

(5) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. (4), dass Versicherungsschutz für den Krankenrücktransport aus dem Ausland besteht, erfolgt dieser Rücktransport mit einem nach medizinischen Kriterien angemessenen Transportmittel (Krankenfahrzeug, Linienflugzeug oder Notarztflugzeug).

(6) Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, bei Auslandsaufenthalten von mehr als 3 Monaten, bei Auslandsreisen mit dem Ziel von Expeditionen, extremen Bergfahrten, Montagearbeiten u. dgl., für Schwangerschaftskomplikationen und für Krankheiten und Unfälle, die ihre Ursache in gerichtlich strafbaren Handlungen unter Vorsatz oder grobfahrlässigem Handeln haben (z. B. Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Nichteinhaltung empfohlener Schutzimpfungen).

(7) Der Versicherer bzw. das von ihm beauftragte Unternehmen haften nicht für einen verspäteten oder überhaupt verhinderten Rücktransport infolge höherer Gewalt, Krieg, innerer Unruhen und Eingriffe von Behörden und Ämtern.