Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Nach der Offenlegungsverordnung (VERORDNUNG (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor) sind Finanzmarktteilnehmer (z. B. ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt anbietet) und Finanzberater verpflichtet, Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen herzustellen und entsprechende Informationen zu veröffentlichen.
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen der Merkur Versicherung AG zu den angeführten Artikeln der Offenlegungsverordnung.
Artikel 3 der Offenlegungsverordnung – Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3)
Artikel 4 der Offenlegungsverordnung – Erklärung zu den wichtigsten Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren & Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung
Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (Art.4)
Artikel 5 der Offenlegungsverordnung – Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik (Art. 5)
Artikel 10 der Offenlegungsverordnung – Nachhaltigkeitsbezogene Informationen über Finanzprodukte
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen - Merkur Green Life (Art. 10)
Vorvertragliche Informationen – Merkur GreenLife und klassische Lebensversicherung
Merkur GreenLife: Ökologische- und/oder soziale Eigenschaften
Klassische Lebensversicherung - Vorvertragliche Informationspflichten zur Nachhaltigkeit
Weitere Produktinformationen finden Sie unter: Lösungen - Leben
Eine Übersicht zu den früheren Offenlegungen finden Sie hier: Frühere Offenlegungen