MerkurGlossar

Versicherungsglossar GV

A
  • Aktuar
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    Ein Aktuar ist ein finanz- und versicherungsmathematischer Sachverständiger. Aktuare setzen mathematisch-statistische Methoden ein, beobachten und analysieren Geldflüsse und berücksichtigen dabei ökonomische sowie rechtliche Rahmenbedingungen. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. die Kalkulation und Gestaltung von Produkten, die Einschätzung finanzieller Risiken, die Bewertung zukünftiger Leistungsverpflichtungen sowie die Berechnung der Alterungsrückstellung.

  • Alternativmedizin
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    Unter Alternativ- und Komplementärmedizin versteht man diverse therapeutische Verfahren, die auf anderen Modellen der Entstehung von Krankheiten und deren Behandlung basieren als jene der Schulmedizin.

    Siehe hierzu weiters unter dem Begriff „Ganzheitsmedizinische ambulante Heilbehandlungen“.

  • Altersrückstellung
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    Altersrückstellungen werden vorsorglich gebildet, um eine konstante Prämienhöhe auch im höheren Alter zu ermöglichen. Die Prämie wird dabei so kalkuliert, dass die Prämie junger versicherter Personen, die tendenziell zu Beginn weniger Leistungen in Anspruch nehmen, im Verhältnis zu den erwarteten Leistungen höher ist. Die Mehrprämie wird sodann veranlagt und eine Altersrückstellung gebildet, um die höheren Kosten im Alter zu finanzieren. Aufgrund dessen kann über die gesamte Vertragslaufzeit eine konstante Prämienhöhe erzielt werden.

  • Ambulante Behandlung
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    Unter ambulanten Behandlungen versteht man ärztliche Behandlungen, die meist in der Praxis eines niedergelassenen Arztes durchgeführt werden. Darunter fallen auch ambulante Eingriffe und Operationen. Weiters umfasst dieser Begriff grundsätzlich auch ganzheitsmedizinische ambulante Heilbehandlungen (siehe hierzu „Ganzheitsmedizinische ambulante Heilbehandlungen“). 

  • Ambulante Früherkennung
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    Bei der ambulanten Früherkennung kann zwischen der Pharmakogenetik und der Hightech Früherkennung gewählt werden. Nähere Informationen finden Sie bei den jeweiligen Begriffserläuterungen.

  • Ambulante Vorsorge
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    Die ambulante Vorsorge umfasst Maßnahmen, die von der Gesunderhaltung bis hin zur klassischen Vorsorge reichen.

    Dies sind beispielsweise:

    •   Vorsorge Laboruntersuchungen, insbesondere Laboruntersuchungen aus dem Orthomolekularen Bereich, sowie Vitamin-, Spuren- und Mineralstoffanalysen

    •   Ernährungsberatung

    •   Reiseimpfungen

    •   Gen- und DNA-Analysen

    •   Mundhygiene (nur bei Vorlage des Vergütungsnachweises bzw. des Ablehnungsschreibens der Sozialversicherung)

    •   Ärztliche vorsorgliche Sporttauglichkeitsuntersuchungen und vorsorgliche sportmedizinische Untersuchungen beim Sportmediziner

    •   Unterstützung bei Gewichtsreduktion oder Raucherentwöhnung, insbesondere Seminar und Kursbeiträge, Hypnose

    •   Unterstützungen für evidenzbasierte Burn-Out Präventionen, evidenzbasierte Methoden zum Stressabbau und psychologische Beratungsgespräche

    Welche konkreten Vorsorgemaßnahmen von Ihrem Vertrag umfasst sind, entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen.

  • Angehörige freier Berufe / Freiberufler
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    Unter freien Berufen versteht man in Österreich jene Berufe, die im öffentlichen Interesse stehen und aufgrund einer besonderen Qualifikation ausgeübt werden. Die freien Berufe sind nicht von der Gewerbeordnung erfasst, sondern sind diese in Spezialgesetzen geregelt und verfügen über ein eigenes Berufsrecht. Die Ausgestaltung des Berufsrechts wird von der jeweiligen Berufsvertretung autonom durchgeführt. Als Angehöriger freier Berufe bzw. Freiberufler bezeichnet man eine Person, die einen freien Beruf selbstständig und auf eigenes Risiko ausübt. Beispielsweise fallen unter die freien Berufe Dolmetscher und Journalisten, Notare und Rechtsanwälte sowie Ärzte.

  • Antragsteller
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    Der Antragsteller einer Versicherung ist der Vertragspartner des Versicherers und der Versicherungsnehmer. Dieser unterschreibt den Versicherungsantrag.

  • Anwartschaft
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    Bei der Anwartschaft erwirbt man mittels Beitragszahlung ein Recht, welches erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Tragen kommt. Die versicherte Person kann so beispielsweise bei geringer Prämienzahlung das Inkrafttreten eines Vertrages in der Zukunft vereinbaren. Auch ein Ruhen eines Vertrages ist unter besonderen Voraussetzungen mittels Anwartschaft möglich.
    Wird im Rahmen einer privaten Krankenversicherung eine Anwartschaft in Anspruch genommen, besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz. (mit Ausnahme von Unfallleistungen unter definierten Voraussetzungen).

  • Anzeigepflicht
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    Vorvertragliche Anzeigepflicht bedeutet, dass die versicherte Person bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages dem Versicherer alle risikorelevanten Informationen, die für die Risikobeurteilung notwendig sind, mitteilen muss. Kommt es zur Verletzung dieser vorvertraglichen Anzeigepflichten besteht für den Versicherer die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten und zurückzutreten sowie gegebenenfalls die Leistung im Schadenfall zu verweigern.

  • Arbeitsunfall
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    Ein Unfall ist ein plötzliches, unerwartetes und unvorhersehbares Ereignis, das zeitlich und örtlich begrenzt und unabhängig vom Willen des Betroffenen eintritt und zu einer Gesundheitsschädigung oder zum Tod führt.

    Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der mit der beruflichen Tätigkeit in ursächlichem, zeitlichem und örtlichem Zusammenhang steht.

  • Arzneimittel
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    Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, deren Wirkung dazu dient, Krankheiten oder Beschwerden zu heilen, zu lindern, vorzubeugen oder zu erkennen. Medikamente bezeichnet das Arzneimittelgesetz als Arzneispezialitäten.

  • Assistance (Leistungen)
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    Assistance Leistungen sind im neuen Kurzzeitpflege Tarif „MyAssist“ enthalten und stellen eine Unterstützung für das tägliche Leben nach einer Operation oder einem Unfall mit stationärem Krankenhausaufenthalt dar.

    Das Produkt zielt darauf ab, Personen zu unterstützen, die zwar aus dem Krankenhaus entlassen wurden, aber beispielsweise auf Krücken angewiesen sind. In solchen Fällen kann das Erledigen von Alltagstätigkeiten wie etwa das Einkaufen oder das Erledigen des Haushalts Schwierigkeiten bereiten und eine Unterstützung notwendig sein. Diese Unterstützungen sind die Assistance Leistungen.

  • Aussteuerung
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    Der Begriff der Aussteuerung wird u.a. im Zusammenhang mit dem Krankengeld verwendet. Aussteuerung liegt demnach vor, wenn die Dauer des Krankengeldbezuges aufgrund eines bestimmten Versicherungsfalls die vorgesehene Leistungsdauer überschritten hat und somit das Höchstausmaß erreicht hat. Der sozialversicherungsrechtliche Anspruch ist also ausgeschöpft und besteht für diesen Versicherungsfall kein Anspruch auf Krankengeld mehr.

  • Auszahlung von Versicherungsleistungen
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    Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt aufgrund von saldierten Originalrechnungen oder Aufenthaltsbestätigungen. Diese Belege müssen den Vor- und Zunamen, die Adresse, die Versicherungsnummer, das Geburtsdatum der behandelten Person sowie die Bezeichnung der Krankheit und der erbrachten Leistungen und die Daten der Behandlungen enthalten. Ist die versicherte bzw. mitversicherte Person noch anderweitig (gesetzlich oder privat) krankenversichert, kann auch eine Kopie der Rechnung samt dazugehöriger Abrechnung der anderen Versicherer vorgelegt werden.

  • Ärztekammer
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    Die Ärztekammer stellt die gesetzliche Interessensvertretung der Ärzte dar. In Österreich besteht in jedem Bundesland eine Landesärztekammer, welche als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind. Die Einrichtung der Ärztekammer als gesetzliche berufliche Interessensvertretung erfolgte durch das Ärztegesetz 1998. Zu den Hauptaufgaben der Österreichischen Ärztekammer zählen beispielsweise das Führen einer Ärzteliste, die Berechtigungsverleihung zur eigenverantwortlichen sowie unselbstständigen und selbstständigen ärztlichen Berufsausübung, die Durchführung der Arztprüfung, das Erlassen von Verordnungen hinsichtlich der medizinischen Sonderfächer und das Organisieren der ärztlichen Fortbildung.

  • Ärztliche Verordnung
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    Nach Untersuchung durch den Arzt, können der erkrankten Person durch Ausstellung einer ärztlichen Verordnung bzw. eines Rezepts beispielsweise Arzneimittel, Heilbehelfe oder physikalische Therapien für weitere Behandlungen verschrieben werden.

B
  • Beamte - BVAEB
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    Unter Beamten oder Vertragsbediensteten versteht man Personen, die sich im Staatsdienst befinden und durch Bescheid berufen wurden. Sie sind auf Dauer mit den Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung betraut. Die BVAEB ist der Sozialversicherungsträger für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau.

  • Befund
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    Der Befund ist das Ergebnis einer medizinischen Untersuchung wie beispielsweise einer körperlichen Untersuchung. Ein ärztlicher Befund dokumentiert alle durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse.

  • Begleitpersonkosten
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    In Tarifen, in denen Leistungen für diesen Versicherungsfall vorgesehen sind, werden bei stationärem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (lt. BVB) zusätzlich die Kosten des Krankenhausaufenthaltes für eine Begleitperson übernommen. Dies auch dann, wenn die Begleitperson nicht bei der Merkur Versicherung AG versichert ist.

D
  • Datenschutz
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    siehe DSGVO

  • Deckungszusage = Kostendeckungszusage
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    Eine Kostendeckungszusage garantiert eine Übernahme der anfallenden Kosten für einen konkreten Versicherungsfall (z.B. bei einem stationären Aufenthalt). Die Kostenübernahmeanfrage (schriftlich oder in geschriebener Form) für den konkreten Einzelfall ist vom Kunden vor Inanspruchnahme der Leistung an uns zu stellen. Daraufhin werden Befunde, Behandlung, Tarif, Versicherungsdauer, Leistungsausschlüsse/Wartezeiten, Zahlungsverzug etc. geprüft.

    Besteht zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der tariflichen Leistung ein Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner, können wir gegenüber dem Vertragspartner eine Kostenübernahmeerklärung abgeben und die Direktverrechnung mit dem Vertragspartner vornehmen.

    Besteht kein Anspruch auf Direktverrechnung, werden die Operationskosten entsprechend dem ambulanten Merkur-Operationsgruppenverzeichnis, das zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gültig ist, vergütet.

    Über das Ergebnis der Kostenübernahmeanfrage wird der Kunde von uns gesondert informiert.

    Aufgrund eines Telefonates darf keine schriftliche Kostendeckungszusage an den Kunden versendet werden, jedoch bekommt der Kunde nach Abfrage seiner Daten und Abgleich Auskunft über seinen Tarif und ggf. zu Leistungsfalleintritten. Für eine Kostendeckungszusage benötigt es immer eine schriftliche Anfrage.

    Auch das Krankenhaus kann um Kostendeckungszusage anfragen. Diese Anfrage erfolgt elektronisch über das System "EDIVKA" und wird uns bei der Aufnahme des Kunden übermittelt. Die bereits oben genannten Prüfungen müssen ebenfalls durchgeführt werden. Anschließend kann dem Krankenhaus mitgeteilt werden ob eine Kostenübernahme erteilt werden kann. In weiterer Folge wird uns die Rechnung ebenfalls elektronisch über "EDIVKA" übermittelt und von der Vertragspartnerleistung geprüft.

     

  • Diagnose
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    Als Diagnose wird die Feststellung und Benennung einer körperlichen oder psychischen Krankheit bezeichnet.

    Für die Erstellung einer Diagnose werden Symptome, Befund bzw. Untersuchungsergebnisse und medizinische Vorgeschichte herangezogen. 

     

  • Direktverrechnung
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    Direktverrechnung bedeutet, dass Leistungen betreffend stationäre Heilbehandlungen zwischen der Krankenheilanstalt und dem privaten Krankenversicherer direkt abgerechnet werden. Der Kunde muss somit nicht in Vorleistung treten (wie etwa bei ambulanten Arztrechnungen).

    Zu diesem Zwecke werden zwischen dem Versicherungsverband Österreich (VVO) und den einzelnen Krankenheilanstalten Direktverrechnungsvereinbarungen (DVVB) getroffen.

    Nach Abschluss des Aufenthalts wird über EDIVKA die Rechnung für den Kunden elektronisch an den privaten Krankenversicherer übermittelt, geprüft und abgerechnet. Der Kunde bekommt anschließend ein Schreiben übermittelt, aus welchem ersichtlich ist, in welcher Höhe Kosten übernommen wurden.

     

  • Doppelversicherung
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    Wird ein und dasselbe Risiko bei mehr als einem Versicherer versichert und übersteigen alle Versicherungssummen gemeinsam den Gesamtschaden, liegt eine Doppelversicherung vor. Aufgrund des Bereicherungsverbots, darf in der Schadenversicherung im Falle eines Schadeneintritts die ausbezahlte Summe den Betrag des eingetretenen Schadens nicht übersteigen.

     

  • DSGVO
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    Die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) enthält Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen, Vereine und öffentliche Stellen, die in der europäischen Union einen Sitz haben. Daneben enthält sie 173 Erwägungsgründe, welche die jeweiligen Artikel näher erläutern und deren Auslegung dienen. Die DSGVO dient der Vereinheitlichung des Datenschutzrechts.

     

E
  • ego4you
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    Mit ego4you bietet die Merkur ein ganzheitliches Gesundheitsvorsorgeprogramm, das die unterschiedlichsten Bedürfnisse und Aspekte der Vorsorge einschließt. Kunden wählen ihr persönliches ego4you Vorsorgeprogramm aus einem umfangreichen Angebot. Dieses kann - je nach aktuellem Angebot - von einem Aufenthalt im 4- oder 5-Sterne-Hotel über ein 6-monatiges Training in einem ausgewählten Fitness-Studio für Jugendliche und Erwachsenen bis hin zu Gesundheitsevents und -programmen für Kinder reichen.

    Das Vorsorgeprogramm ego4you kann alle zwei Jahre in Anspruch genommen werden. Das Programm wird immer wieder ergänzt und sind die aktuellen Vorsorgelösungen auf der Homepage ersichtlich.

    Nähere Informationen finden Sie unter: https://portal.merkur.at/ego4you

     

  • Einreichungen
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    Einreichungen können beispielsweise Rechnungen von Ärzten, physikalischen Therapien, Psychotherapie, Heilbehelfen und Medikamenten sein. Diese werden vom Kunden bei der Versicherung zum Zwecke der Kostenerstattung eingereicht.

     

  • Eintrittsalter
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    Als Eintrittsalter bezeichnet man das Alter der versicherten Person beim Abschluss eines Vertrages über eine Personenversicherung. Dieses Alter wird als versicherungstechnische Berechnungsgrundlage herangezogen.

     

  • Elternkarenz
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    Elternkarenz bezeichnet die Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes. Hierauf besteht ein Anspruch und ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Karenz zu verweigern.

     

  • Entbindungspauschale
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    Siehe Begriff "Geburtskostenbeihilfe"

     

  • Europäische Krankenversicherungskarte
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    Die Rückseite der e-card stellt die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) dar. Mit der EKVK erhält man im Krankheitsfall die medizinisch notwendigen Leistungen nach den Regeln des jeweiligen Landes. Für eine Nutzung der EKVK im Ausland ist es notwendig, dass die Datenfelder vollständig ausgefüllt sind. Enthalten die Datenfelder lediglich Sternchen, stellt sie keinen Anspruchsnachweis dar.
    Der Geltungsbereich der EKVK umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EWR-Staaten, Bosnien-Herzegowina, Großbritannien (UK), Montenegro,  Nordmazedonien, die Schweiz und Serbien.

     

  • Europäischer Notfall-Ausweis (ENA)
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    Beim Europäischen Notfall-Ausweis (ENA) handelt es sich um ein Dokument, welches freiwillig von jeden EU-Bürger mitgeführt werden kann. Dieses Dokument enthält neben persönlichen Daten des Ausweisinhabers medizinisch relevante Informationen, die vom behandelnden Arzt eingetragen werden können. Angaben können beispielsweise Informationen zu chronischen Erkrankungen, lebensnotwendigen Medikamenten, Allergien sowie zur Blutgruppe enthalten. Zudem gibt der Europäische Notfall-Ausweis auch Auskunft darüber, wer im Notfall kontaktiert werden soll.

    Der Europäische Notfallausweis kann gegen Zahlung einer Gebühr von 3.30 Euro in vielen Apotheken erworben werden.

     

F
  • Familienrabatt
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    Bei Versicherung von mindestens zwei Personen aus einem Familienverband unter einem Versicherungsschein kann auf die Prämie der Familienrabatt gewährt werden. Die Höhe dieses Rabattes ergibt sich aus dem Angebot.

    Voraussetzung für die Gewährung des Familienrabatts ist die Versicherung von zumindest zwei Familienmitgliedern (Ehegatten/eingetragene
    Partnerschaften/Lebensgemeinschaften/Kinder) unter einem Versicherungsschein gemeinsam, wobei diese Tarife den deckungsgleichen Inhalt in der letztgültigen Anpassungsstufe aufweisen müssen (z.B. zwei Spitalskostentarife).

     

  • FMA
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    Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und wurde u.a. zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht eingerichtet. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist weisungsunabhängig und hat ihren Sitz in Wien.

     

  • Freie Arztwahl
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    Für einen Arztbesuch besteht die freie Wahlmöglichkeit unter allen niedergelassenen, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassenen Ärzten.

     

G
  • Ganzheitsmedizinische ambulante Heilbehandlungen
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    Unter Ganzheitsmedizin versteht man vereinfacht gesagt die Kombination von Schul- und Komplementärmedizin.  

    Auf unserer Homepage finden Sie detaillierte Beschreibungen von ganzheitsmedizinischen ambulanten Behandlungsmethoden. Siehe hierzu: Dokument 

     

  • Geburtskostenbeihilfe
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    Wenn für eine Entbindung keinerlei Kosten durch den Versicherer zu vergüten sind, wird an weibliche Versicherte je nach abgeschlossenem Tarif gegen Vorlage einer Geburtsurkunde eine Geburtskostenbeihilfe ausbezahlt.

     

  • Geltungsbereich
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    Die Versicherungsverträge enthalten Angaben hinsichtlich des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs.
    Der räumliche Geltungsbereich gibt Auskunft darüber, wo der Versicherungsschutz Geltung hat.
    Der Zeitraum, in welchem der Versicherungsschutz aufrecht ist, wird durch den zeitlichen Geltungsbereich festgelegt.

     

  • Gesetzliche Krankenversicherung
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    Die gesetzliche Krankenversicherung schützt die Versicherten und deren mitversicherten Angehörigen im Krankheitsfall. Die Krankenbehandlung darf das notwendige Maß nicht überschreiten und muss nach den gesetzlichen Vorschriften zweckmäßig und ausreichend sein.

     

  • Gesetzlicher Vertreter
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    Die gesetzliche Vertretung von minderjährigen Kindern erfolgt durch die Eltern, sofern diese miteinander verheiratet sind. Sind die Eltern des minderjährigen Kindes jedoch nicht miteinander verheiratet, wird das Kind grundsätzlich durch die Mutter gesetzlich vertreten.
    Mit der Volljährigkeit des Kindes endet die gesetzliche Vertretungsmacht automatisch.

     

  • Gesundheitsfragen
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    Die Gesundheitsfragen müssen bei Antragstellung wahrheitsgemäß von der versicherten Person beantwortet werden, damit der Versicherer das Risiko korrekt bewerten und einschätzen kann.

     

  • Gesundheitsprüfung
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    Damit der Versicherer eine Einschätzung hinsichtlich des Risikos vornehmen kann, wird vor dem Abschluss einer Personenversicherung eine Prüfung des Gesundheitszustands durchgeführt. Dafür müssen Gesundheitsfragen am Antrag vollständig beantwortet werden.

    In den ersten drei Versicherungsjahren werden im Zuge einer Leistungsfallbeurteilung die am Antrag ausgefüllten Gesundheitsfragen neuerlich überprüft und mit den Unterlagen des Leistungsfalles abgeglichen. Bestand eine Erkrankung bereits vor Versicherungsabschluss und wurde dies dem Versicherer bei Vertragsabschluss im Rahmen der Gesundheitsfragen nicht angezeigt, so wird eine erneute Risikoprüfung durchgeführt. In weiterer Folge hat der Versicherer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auch die Fortführung des Vertrages zu anderen Konditionen (Leistungsausschluss/Risikozuschlag) kann unter Umständen möglich sein. 

     

H
  • Hauptfälligkeit
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    Die Hauptfälligkeit beschreibt jenen Zeitpunkt, in dem ein Versicherungsjahr endet und ein neues beginnt. Der Zeitpunkt der Hauptfälligkeit spielt u.a. für die Kündigung eine wichtige Rolle.

     

  • Hebammenkosten
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    Hebammenkosten stellen eine eigene Leistungsposition in bestimmten stationären Tarifen dar.
    Ersetzt werden die Kosten (bis zum vereinbarten Höchstbetrag) für eine selbstständige Hebamme bei der Entbindung einschließlich der Kosten der Vor- und Nachbetreuung. Voraussetzung ist u.a., dass die Rechnungslegung direkt durch die Hebamme erfolgt und die Leistungen einer Hebamme nicht schon im Rahmen des stationären Aufenthaltes mitabgegolten sind.

     

  • Heilbehelfe und Hilfsmittel
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    Heilbehelfe und Hilfsmittel unterstützen die Heilung oder Linderung einer Krankheit oder ersetzen ein Körperteil oder eine mangelnde Körperfunktion. Heilbehelfe werden individuell an den Versicherten angepasst. Darunter fallen beispielsweise Brillen, Kontaktlinsen, Bruchbänder, Gliederprothesen, Hörapparate, orthopädische Korsette und die orthopädische Ausstattung von Schuhen.

     

  • Hightech Früherkennung
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    Hierunter versteht man den Einsatz modernster und nicht invasiver diagnostischer Verfahren mit dem Ziel, Krankheiten und deren Vorstufen frühzeitig zu erkennen. Als Beispiel sei hier die Krebsfrüherkennung genannt.

     

  • Höchstaufnahmealter
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    Anders als bei einer gesetzlichen Krankenversicherung kann eine private Krankenversicherung das Alter der versicherten Person bei Antragsstellung berücksichtigen. Private Krankenversicherungen können daher ein Höchstaufnahmealter festlegen. Das bedeutet für den Versicherten, das bei Überschreitung eines gewissen Lebensalters, ein Zugang zur privaten Krankenversicherung abgelehnt wird.

     

  • Höchstsatz bzw. Höchstbetrag
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    Jede Leistungsposition (z.B. Arzt- und Facharztkosten, Physikalische Behandlungen, Physiotherapeutische Behandlungen, etc.) in den ambulanten Tarifen ist mit einem maximalen Rückerstattungsbetrag pro Kalenderjahr begrenzt. Die zeitliche Zuordnung der eingereichten Belege erfolgt nach Bezugs- und Behandlungsdatum. Auch in den stationären Tarifen gibt es Höchstsätze, die es zu beachten gilt (bspw. für Operationsgruppen, Hebammenkosten, etc.).

     

I
  • Impfschaden
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    Im Falle eines Impfschadens wird - wie auch bei anderen Versicherungsfällen - eine Einzelfallprüfung vorgenommen.

    Impfschäden werden in Österreich grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz ersetzt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

    Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Teilnahme an Impfstudien.

     

K
  • Kinderbetreuungsgeld
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    Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Leistung aus dem Familien-Lasten-Ausgleichsfonds. Dabei wird jener Elternteil, der vorübergehend die Berufstätigkeit für die Kindererziehung still legt, in einem gewissen Ausmaß finanziell vom Staat unterstützt.

     

  • Kinderprämie
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    Allein und mitversicherte Kinder zahlen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres nur die Kinderprämie. Während der Dauer der Zahlung der Kinderprämie besteht nur Anspruch auf Leistungen in dem für Kinder vorgesehenen Ausmaß. Gültig ab der Tarifserie 07/21.

     

  • Konvertierung
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    Unter einer Konvertierung versteht man eine Vertragsumwandlung. Ein bestehender Versicherungsvertrag wird aufgrund gewünschter Änderungen im Hinblick auf den Versicherungsumfang in einen neuen Vertrag umgewandelt.

     

  • Kostendeckung
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    siehe Begriff "Deckungszusage"

     

  • Kostendeckungszusage
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    siehe Begriff "Deckungszusage"

     

  • Krankengeld
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    In Krankheitskostentarifen, in denen Leistungen hierfür vorgesehen sind, wird bei Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und Unfallfolgen an vollbeschäftigte Hauptversicherte in der Sozialversicherung (Dienstnehmer), nicht aber an mitversicherte Familienangehörige, sofern sie sich während der Dauer der Erkrankung in häuslicher Pflege befinden, in der ständigen Wohnung gepflegt und behandelt werden und aufgrund der ordnungsgemäßen Krankmeldung bei der zuständigen Pflichtkrankenkasse im Krankenstand geführt werden, ein Krankengeld für eine im Tarif vorgesehene Dauer der häuslichen Pflege bezahlt.

    Die genauen Voraussetzungen sind dem abgeschlossenen Tarif zu entnehmen.

     

  • Krankenhaus = Krankenanstalt
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    Eine Krankenanstalt ist eine medizinische Einrichtung, die

    •   zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,

    •   zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

    •   zur Entbindung,

    •   für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder

    •   zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation

    bestimmt ist.

    Die Krankenanstalt ist überdies auch eine Einrichtung, die die ärztliche Betreuung und die besondere Pflege von chronisch Kranken durchführt.

     

  • Krankenhaus-Ersatztagegeld
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    Fallen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt keinerlei Kosten an, so wird je Aufenthaltstag das Krankenhaus-Ersatztagegeld ausbezahlt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Allgemeine Gebührenklasse und nicht die Sonderklasse in Anspruch genommen wird. 

     

  • Krankenhaustaggeld
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    Ein Krankenhaustagegeld ist eine finanzielle Leistung die nach einem medizinisch notwendigen stationären Aufenthalt im Krankenhaus ausbezahlt wird.

     

  • Krankenhaustransportkosten
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    Darunter versteht man die Kosten für einen medizinisch notwendigen Transport mit einem Krankenwagen in ein und aus einem Krankenhaus. 

     

  • Krankenrücktransport
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    Ersetzt werden die entstehenden Kosten eines Rücktransportes des Versicherten aus dem Ausland zum Zwecke der medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in Österreich, wenn

    •   der Rücktransport medizinisch begründet und ärztlich angeordnet ist

    •   oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt im Ausland von mehr als 5 Tagen zu erwarten ist und der Rücktransport ebenfalls medizinisch begründet und ärztlich angeordnet ist,

    sowie einer dem Versicherten nahestehenden Begleitperson (Ehegatte, Elternteil, Kind).

    Medizinisch begründet ist ein Krankenrücktransport aus dem Ausland, wenn eine lebensbedrohende Erkrankung (auch als Folge eines Unfalls) vorliegt und die ärztliche Versorgung im Ausland unzureichend ist.

     

  • Kur & Rehabilitation
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    Eine Kur ist ein (präventives) Heilverfahren, dass vorrangig der Verbesserung und Erhaltung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit dient.
    Die Rehabilitation dient der Wiederherstellung des ursprünglichen Gesundheitszustandes nach einer Erkrankung oder nach einem Unfall.

     

  • Kündigung
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    Grundsätzlich werden private Krankenversicherung auf Lebenszeit abgeschlossen. Die Beendigung derartiger Verträge erfolgt grundsätzlich mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Darüber hinaus kann eine Beendigung auch mittels Kündigung durch den Versicherer bzw. durch den Versicherungsnehmer erfolgen.

    Kündigung durch den Versicherungsnehmer:
    Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag grundsätzlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens jedoch zum Ende des dritten Versicherungsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Für die Dauer von zwei Jahren verzichtet der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht.

    Kündigung durch den Versicherer:
    Der Versicherer hat in der Krankengeldversicherung die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zu kündigen.

    In der Krankenversicherung kann der Versicherer den Versicherungsvertrag zudem aus wichtigen Gründen wie beispielsweise im Falle der Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten und bei Zahlungsverzug kündigen.

     

L
  • Landesärztekammer
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    Siehe Begriff "Ärztekammer"

     

  • Leistung
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    Es wird zwischen Leistungen für ambulante Heilbehandlungen und Leistungen für stationäre Heilbehandlungen unterschieden. Die Art und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Tarif und dem Versicherungsschein.

     

  • Leistungs- und Prämienanpassung
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    Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie nach Vertragsabschluss einseitig zu ändern. Maßgebende Umstände für Änderungen der Prämie sind die Veränderung folgender Faktoren:

    a) des von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" (Statistik Austria) zum Zeitpunkt der Leistungs- und Prämienanpassung letztgültig veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2015 zum jeweiligen Vergleichswert des Vorjahres,
    b) der durchschnittlichen Lebenserwartung,
    c) der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten,
    d) des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialversicherungen,
    e) der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im Versicherungsvertrag bezeichneten Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und
    f) des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

     

  • Leistungsausschluss
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    Stellt die zu versichernde Person ein erhöhtes Risiko dar, hat der Versicherer das Recht auf Festlegung eines Leistungsausschlusses. Dieser Fall tritt v.a. dann ein, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Vorerkrankungen bestehen. Bei Behandlungen im Zuge dieses Leistungsausschlusses und damit ursächlich in Zusammenhang stehenden Erkrankungen werden keinerlei Leistungen ausbezahlt bzw. ersetzt.

     

M
  • Mutterschutz: Gesetzliches Beschäftigungsverbot
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    Für werdende Mütter in einem Angestelltenverhältnis besteht in den letzten 8 Wochen vor dem Entbindungstermin und den ersten 8 Wochen danach ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das bedeutet, dass sie in dieser Schutzfrist nicht arbeiten dürfen. In Fällen in denen für die Mutter oder das Kind Gefahr besteht, kann die Mutter bereits zu einem früheren Zeitpunkt von ihrer Arbeit freigestellt werden.

    Für Unternehmerinnen, Neue Selbstständige und Bäuerinnen gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

     

O
  • Option = Umstiegsoption
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    (Umstiegs-)Option bedeutet, dass man in einen oder mehrere andere Tarife umsteigen kann.

     

  • ÖGK
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    Bei der ÖGK (=Österreichische Gesundheitskasse) handelt es sich um einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung in Österreich.

     

P
  • Palliativtagegeld
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    Bei einem stationären Aufenthalt in einer Palliativstation oder in einem Hospiz wird für jeden Aufenthaltstag gegen Vorlage der Aufenthaltsbestätigung und des Entlassungsbefundberichts das Palliativtagegeld erbracht. Das Ersatztagegeld wird in diesem Fall nicht zusätzlich geleistet.

    Die maximale Leistungsdauer für einen Aufenthalt beträgt 30 Tage.

    Diese Leistung steht jeder versicherten Person nur einmal während der gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung.

    Eine Aufteilung der maximalen Tage auf mehrere stationäre Aufenthalte ist nicht möglich.

     

  • Patientenverfügung
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    Eine Patientenverfügung wird für den Fall abgeschlossen, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich selbst wirksam zu äußern. Dabei lehnt der Patient im Vorhinein eine konkrete medizinische Behandlung ab.

     

  • Pauschale bei bösartigen Neubildungen
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    Die Pauschale bei bösartigen Neubildungen wird geleistet, wenn die versicherte Person nachweislich an einem malignen Tumor erkrankt. Die Leistung steht jeder versicherten Person nur einmal während der gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung.

     

  • Pflegebedürftigkeit
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    Als pflegebedürftig gilt eine Person, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird und durchschnittlich pro Monat mehr als 65 Stunden an Pflegebedarf besteht.

     

  • Pflegeversicherung
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    Eine Pflegeversicherung kann abgeschlossen werden, um für den Fall des Eintritts einer späteren Pflegebedürftigkeit vorzusorgen.

     

  • Pharmakogenetik
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    Mittels pharmakogenetischer Analyse wird die Möglichkeit geboten herauszufinden, wie der eigene Körper auf bestimmte Medikamente reagiert und diese abbaut. Die DNA eines jeden Menschen ist einzigartig und gibt es angeborene genetische Variationen, die den Arzneimittel-Stoffwechsel beeinflussen können. Aufgrund dieser Faktoren wirken bestimmte Medikamente nicht bei jedem Menschen gleich.

     

  • Physikalische Behandlungen
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    Physikalische Behandlungen bzw. Physiotherapie umfasst Behandlungsmethoden, die äußere Reize wie beispielsweise Wärme, Kälte oder Druck nutzen, um eine Förderung der Durchblutung, eine Verbesserung der Beweglichkeit und eine Linderung von Schmerzen zu erzielen.

    Auf unserer Homepage finden Sie detaillierte Beschreibungen von physikalischen Behandlungsmethoden. Siehe hierzu: Dokument 

     

  • Physiotherapeutische Behandlungen
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    siehe Begriff "Physikalische Behandlungen"

     

     

  • Polizze
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    Die Polizze wird auch Versicherungsschein genannt. Diese stellt die Urkunde über den Versicherungsvertrag, der zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, dar. Laut § 3 Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer verpflichtet eine Polizze auszustellen.

  • Polizzennummer
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    Die Polizzennummer dient der eindeutigen Identifikation einer Polizze und befindet sich auf dem Versicherungsvertrag.

  • Probeantrag
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    Bei einem Probeantrag handelt es sich um einen unverbindlichen Versicherungsantrag. Damit wird abgeklärt, ob bzw. zu welchen Konditionen der Antrag vom Versicherer angenommen werden würde.

  • Prämie
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    Die Prämie stellt das Entgelt dar, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer für den Versicherungsschutz bezahlt.

  • Prämienanpassung
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    Siehe Begriff "Leistungs- und Prämienanpassung"

  • Prämienfrei
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    Prämienfrei bedeutet, dass der Kunde für einen definierten Zeitraum aufgrund bestimmter Ereignisse von der Zahlung der Prämie befreit ist. Dafür kann es mehrere Gründe geben wie bspw. kurzfristige Aktionen, 4tes versichertes Kind usw.

  • Prämienrückerstattung
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    Der Versicherungsnehmer hat bei bestimmten Tarifen und unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Anteil an der Rückstellung zur Prämienrückerstattung. Genaueres hierzu findet sich in den jeweiligen Bedingungen. 

  • Prämienvorsorge
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    Die Prämienvorsorge bietet eine Prämienreduktion ab Vollendung des 65. Lebensjahres um 25 % oder 50 %. So soll die private Krankenversicherung auch in der Pension leistbar bleiben.

  • Psychotherapeutische Behandlungen
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    Unter Psychotherapie versteht man die professionelle Behandlung von seelischen Leiden (z.B. Depressionen, Angststörungen).

    Auf unserer Homepage finden Sie detaillierte Beschreibungen von psychotherapeutischen Behandlungsmethoden. Siehe hierzu: Dokument 

R
  • Reduzierungen
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    Stellt eine Konvertierung bzw. Umstellung eine Reduzierung des Tarifes im Sinne einer Prämien- und Leistungsreduktion dar, so ist diese jeweils zur Hauptfälligkeit unter den definierten Voraussetzungen möglich.

     

  • Rezeptgebühren
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    Die Rezeptgebühr ist ein Selbstbehalt, den die sozialversicherte Person für ein rezeptpflichtiges Arzneimittel mit einer gültigen ärztlichen Verschreibung leisten muss. Kostet dieses Medikament mehr als diese Rezeptgebühr, werden die weiteren Kosten von der jeweiligen Sozialversicherung übernommen.

     

  • Risiko
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    Unter Risiko versteht man die Kombination aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere eines Versicherungsfalls.

     

  • Risikoprüfung
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    Bei der Risikoprüfung wird im Rahmen einer Gesundheitsprüfung das zu übernehmende Risiko ermittelt.
    Das Ergebnis dieser Prüfung entscheidet über die weitere Vorgehensweise des Versicherers. Je nach Ergebnis der Risikoprüfung wird der Antrag entweder zu den regulären Bedingungen angenommen, mit Leistungsausschlüssen oder einem Risikozuschlag akzeptiert oder abgelehnt.

     

  • Risikozuschlag
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    Der Risikozuschlag stellt eine Erhöhung der Prämie dar, wenn ein erhöhtes Risiko versichert werden soll. Ein derartiges erhöhtes Risiko besteht, wenn vor Versicherungsabschluss bestimmte Krankheiten oder Beschwerden bei der versicherten Person bestanden haben. Die Annahme des Antrags kann auch von einer ärztlichen Untersuchung oder einer Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

     

  • Ruhendstellung
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    In begründeten Fällen kann auf Antrag des Versicherungsnehmers für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag vereinbart werden. In diesem Zeitraum ist keine Prämie zu entrichten.
    Für Versicherungsfälle, die während des Ruhens des Versicherungsvertrages eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch für die Fortsetzung der Heilbehandlung nach Ende des Ruhens.

     

  • Rückholdienst
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    Siehe Begriff "Krankenrücktransport"

     

  • Rückversicherung
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    Eine Rückversicherung ist eine Versicherung, die der Erstversicherer abschließt und in Anspruch nimmt, wenn das zu übernehmende Risiko für den Erstversicherer alleine zu groß ist. Es erfolgt also eine Übertragung von Risiken von einem Versicherungsunternehmen auf ein Rückversicherungsunternehmen.

     

S
  • Schadenfall
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    Ein Schadenfall stellt ein Ereignis dar, das eine Leistungspflicht des Versicherers auslöst. Ob das betreffende Ereignis versichert ist und ob eine Deckung gegeben ist, hängt von der Ausgestaltung der Vereinbarungen im Versicherungsvertrag ab.

     

  • Schadenquote
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    Die Schadenquote ergibt sich aus dem Verhältnis der Prämieneinnahmen und der Leistungen, die der Versicherer erbracht hat. Sie beeinflusst die Preispolitik des Versicherers maßgeblich.

     

  • Schadenversicherung
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    Siehe Begriff "Summenversicherung"

     

  • Schulmedizin
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    Als Schulmedizin bezeichnet man die ärztliche Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten und evidenzbasierten Methoden.

     

  • Sehbehelfe
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    Sehbehelfe sind Hilfsmittel, wie z.B. Kontaktlinsen oder Brillen, die der Verbesserung einer Fehlsichtigkeit oder einer Sehstörung dienen.

     

  • Selbstbehalt
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    Beim Selbstbehalt handelt es sich um einen Teil der Kosten/des Schadens, der vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen ist. Vom Versicherer wird nur jener Teil der Kosten/des Schadens übernommen, der über dem Selbstbehalt liegt. Grundsätzlich gilt, je höher der Selbstbehalt ist, desto günstiger ist die Prämie.

     

  • Selbstständige Tätigkeit
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    Unter die selbstständige Erwerbstätigkeit fallen die gewerbliche Erwerbstätigkeit, die Urproduktion, die freiberufliche Tätigkeit und die Neue Selbstständigkeit.

     

  • Sonderklasse
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    Eine Sonderklasse Krankenversicherung deckt je nach gewähltem Tarif gewisse Mehrleistungen im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt ab. Beispielsweise erfolgt die Unterbringung in einem Doppelzimmer oder optional sogar in einem Einbettzimmer mit Hotelkomfort. Zudem kann man für stationäre Behandlungen das Krankenhaus oder - je nach gewähltem Tarif - die Privatklinik frei wählen. Je nach Tarif besteht zudem freie Arztwahl für stationäre Behandlungen. 

     

  • Sozialversicherung
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    In der Sozialversicherung entsteht die Risikogemeinschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen. Aufgrund im Gesetz festgesetzter Merkmale werden bestimmte Personengruppen als Versicherungsgemeinschaft zusammengefasst und werden diese den unterschiedlichen Sozialversicherungsträgern zugeordnet.

     

  • Spitalskostentarif
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    Ein Tarif, der als Hauptaugenmerk die Deckung diverser Kosten im Zusammenhang mit Spitalsaufenthalten hat.

     

  • Stationäre Heilbehandlung
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    Eine stationäre Heilbehandlung ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch notwendigen stationären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalten oder Abteilungen von Krankenanstalten, sofern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet sind sowie Krankengeschichten führen. Als stationär gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbehandlung einen Aufenthalt von mindestens 24 Stunden erfordert.

     

  • Subsidiaritätsklausel
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    Im versicherungsspezifischen Kontext bedeutet Subsidiarität, dass bei mehreren Versicherern dasselbe Risiko versichert ist und es demnach ein Rangverhältnis zwischen diesen gibt. Dieses Rangverhältnis wird durch die Subsidiaritätsklausel bestimmt. Somit wird geklärt, welcher der konkurrierenden Versicherer die Leistung erbringen muss.

     

  • Summenversicherung
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    Bei der Summenversicherung leistet der Versicherer im Versicherungsfall eine im Vorhinein vereinbarte Summe unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden. Ein Beispiel hierfür wäre die Unfallversicherung.

    Anders ist dies bei der Schadenversicherung. Hier muss im Schadenfall die konkrete Höhe bzw. der Umfang des wirtschaftlichen Schadens vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden. Sämtliche Sachversicherungen sind als Schadenversicherung ausgestaltet.

    Die Krankenversicherung stellt eine Mischform dar. Spitalskosten sind beispielsweise der Schadenversicherung zugeordnet, während das Krankenhaustagegeld als Summenversicherung ausgestaltet ist.

     

  • SVS (BSVG)
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    Die SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen) ist der gesetzliche Sozialversicherungsträger für Selbstständige in Österreich. Die SVS trägt die Verantwortung für die Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung der Gewerbetreibenden, Neuen Selbstständigen, Freiberufler und Bauern.

     

  • SVS/SL und SVS/GL
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    Bei der SVS wird zwischen Sachleister (SL) und Geldleister (GL) unterschieden. Die Differenzierung hängt von der Höhe des versicherungspflichtigen Einkommens des drittvorangegangen Jahres (inkl. Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge) ab.

    Unter 81.899,99 EUR => Sachleister

    Über 81.899,99 EUR => Geldleister

    Der Geldleistungsberechtigte bekommt, ähnlich wie bei der BVAEB, zu Sonderklasseleistungen höhere Sätze rückvergütet. Daher verringert sich die Prämie für eine allfällige Zusatzversicherung.

     

T
  • Tagesklinische Behandlung oder teilstationäre Behandlung
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    Bei einer tagesklinischen bzw. teilstationären Behandlung erfolgt sowohl die Aufnahme als auch die Entlassung am selben Tag.

     

  • Tarif
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    Der Tarif stellt das Preiskonditionssystem des Versicherers dar. 

     

  • Tarifwechsel
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    Ein Umstieg in einen anderen Tarif.

     

  • Telemedizin
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    Unter Telemedizin versteht man die Bereitstellung oder Unterstützung von Leistungen des Gesundheitswesens, die mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien aus einer räumlichen und/oder zeitlichen Distanz angeboten werden.

     

  • time4me
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    Bei einem Aufenthalt von 7 oder 14 Nächten in einem Partnerhotel im Rahmen von time4me werden die Kosten für die mit dem Partnerhotel vertraglich vereinbarten Therapien in voller Höhe übernommen und direkt mit diesem verrechnet. Voraussetzung ist, dass das Vorsorgeprogramm time4me Bestandteil des Tarifs ist.

    Die mit dem Partnerhotel vereinbarten ermäßigten Aufenthaltskosten trägt der Versicherte selbst. Das Programm time4me kann einmal im Jahr in Anspruch genommen werden.

    Weitere Informationen finden Sie unter: https://portal.merkur.at/time4me 

     

U
  • Unisex-Beiträge
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    Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes dürfen Versicherungen die Höhe der Prämie nicht mehr vom Geschlecht abhängig machen. Versicherungsverträge, die ab dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden, dürfen somit nur noch Prämien und Leistungen enthalten, die sowohl für Männer als auch für Frauen einheitlich sind.

     

V
  • Verjährung
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    Die Ansprüche auf eine Versicherungsleistung verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit (Bezugs- bzw. Behandlungsdatum). Nach Ablauf dieser Frist können keinerlei Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

     

  • Versicherte Person
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    Die versicherte Person ist jene Person, deren Risiko versichert wird. Sie muss dem Antrag der Versicherung mittels Unterschrift zustimmen und die Gesundheitsfragen beantworten.

    Tritt in der Krankenversicherung ein Versicherungsfall bei der versicherten Person ein, hat die versicherte Person selbst unmittelbar einen Anspruch gegen den Versicherer.  Dieser Anspruch ist anders als in anderen Versicherungszweigen nicht durch das Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers eingeschränkt.

     

  • Versicherungsbedingungen
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    Die Versicherungsbedingungen stellen die Geschäftsbedingungen des Versicherers dar. Es wird zwischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) unterschieden.

    Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen geben Auskunft über die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird ebenso durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt und kann zudem durch die Besonderen Versicherungsbedingungen spezifiziert bzw. erweitert werden.

    Die Besonderen Versicherungsbedingungen geben weitere Auskünfte in Bezug auf den jeweiligen Tarif. Hier sind die konkreten Leistungen, Höchstsätze, Selbstbehalte etc. festgehalten und werden jährlich angepasst.

     

  • Versicherungsbeginn
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    Es wird zwischen dem formellen und dem materiellen Versicherungsbeginn unterschieden. Der formelle Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag durch den Versicherer angenommen wird. Der materielle Versicherungsbeginn ist der Tag, an dem der Versicherungsschutz tatsächlich beginnt.

     

  • Versicherungsfall
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    Der Begriff Versicherungsfall bezeichnet ein Ereignis, durch welches die Leistungspflicht des Versicherers ausgelöst wird.

     

  • Versicherungsnehmer
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    Der Vertragspartner des Versicherers ist der Versicherungsnehmer. Dieser ist zur Zahlung des Entgelts für die Risikotragung durch den Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags verpflichtet.

     

  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
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    Die Pflichtversicherung tritt bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen automatisch, das heißt ohne Antrag, ein.
    Grundsätzlich erfolgt die Leistung in Form von Sachleistungen. Diese umfasst zum Beispiel die Behandlung im Spital oder beim Arzt, den Erhalt von Heilbehelfen und Medikamenten. Dem Solidaritätsprinzip entsprechend sind diese Leistungen für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft gleich. Geldleistungen, wie etwa das Krankengeld, sind jedoch abhängig vom Einkommen.

     

  • Versicherungsvertrag
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    Der Versicherungsvertrag stellt einen Vertrag dar, der zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer abgeschlossen wird. Der Versicherer verpflichtet sich dadurch eine Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalls zu erbringen und der Versicherungsnehmer hat die Pflicht zur Prämienzahlung.

     

  • Vertragskrankenhäuser
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    Private Krankenversicherungen schließen mit Krankenhäusern Vereinbarungen ab, die die Höhe der Kosten für die Unterbringung der Kunden in der Sonderklasse festlegen. Diese Krankenhäuser werden als Vertragskrankenhäuser bezeichnet.

    Die Verträge mit den einzelnen Krankenhäusern werden in Zusammenarbeit mit allen Versicherungsanstalten in Österreich, dem VVO (Versicherungsverband Österreich) und den Krankenanstalten beschlossen.

     

  • Vollmacht
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    Eine Vollmacht stellt die Befugnis dar, rechtswirksam im Namen einer anderen Person zu handeln.

     

  • Vorerkrankung
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    Eine Erkrankung die bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrags bestanden hat. Vorerkrankungen stellen ein erhöhtes Risiko für die Versicherungsgemeinschaft dar, weshalb sie vollständig und wahrheitsgemäß im Antrag anzugeben sind.
    Weiteres hierzu finden Sie unter dem Begriff „Anzeigepflicht“. 

     

  • Vorsorgevollmacht
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    Eine Vorsorgevollmacht wird vorsorglich eingeräumt. Ihre Wirksamkeit tritt erst ein, wenn die Person in den in der Vollmacht genannten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist.

    Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht erfolgt durch eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt. Bei einfachen Fällen kann diese auch vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.

     

W
  • Wahlleistungen
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    Unter Wahlleistungen fallen Leistungen die stationäre Behandlung betreffend, die nicht medizinisch notwendig sind und die sich der Patient selbst aussucht. Beispielsweise fällt darunter eine Behandlung, die von einem Arzt durchgeführt wird, den sich der Patient selbst ausgesucht hat oder eine Unterbringung im Spital in einem medizinisch nicht notwendigen Ein- oder Mehrbettzimmer.

     

  • Wartezeit
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    Die Wartezeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem bestimmten Vertragsbeginn der Versicherung und dem Tag, ab dem der Versicherungsschutz eintritt. Dabei wird zwischen einer allgemeinen und einer besonderen Wartezeit unterschieden.

    Die allgemeine Wartezeit beträgt grundsätzlich 3 Monate, wobei die Merkur Versicherung aktuell auf diese verzichtet. Eine besondere Wartezeit gilt beispielsweise für Entbindungen.

     

  • Wünsche- und Bedürfnistest
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    Jeder Versicherungsvertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden entsprechen. Daher muss ein Wünsche- und Bedürfnistest durchgeführt werden. Auf Basis der Ergebnisse stellt der Versicherungsvertreiber ein Produkt näher vor, das den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers am besten entspricht. So soll es dem Kunden ermöglicht werden, eine wohlinformierte Entscheidung zu treffen.

     

Z
  • Zahnzusatzversicherung
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    Die Zahnzusatzversicherung stellt eine Ergänzung der staatlichen Krankenversicherung für Zahnbehandlungen dar. Im Rahmen einer Zahnzusatzversicherung werden bestimmte Leistungen für Zahnbehandlungen, Zahnersatz (z.B. Zahnkronen) sowie kieferorthopädische Behandlungen erbracht.

     

  • Zusatzkrankenversicherung
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    Die gesetzliche Krankenversicherung stellt in Österreich die Basisversicherung dar, während eine Zusatzkrankenversicherung eine Ergänzung dieser Basisversicherung darstellt. Damit erhalten Kunden Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bzw. nur teilweise gedeckt werden.

     

  • Zweitmeinung
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    Die Übernahme der Kosten für die Einholung einer Zweitmeinung vor Operationen bei einem anderen als dem erstbehandelnden Facharzt (Zweitarzt) bis zum tariflichen Höchstbetrag ist auf Wunsch des Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

     

  • Zwergerlschutz
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    Mit dem Merkur Zwergerlschutz kann ab Geburt eine Krankenversicherung für die Kleinsten ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit abgeschlossen werden.